Allgemeine Stromlieferbedingungen

Allgemeine Netz-Zugangsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen TV-Welt

Zur besseren Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

1.GRUNDLAGEN
1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen, die die Elektrizitätswerke Frastanz GmbH – folgend kurz E-Werke Frastanz – gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kabel-TV Leistungen erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von E-Werke Frastanz angenommenen Auftrages und diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten nur, wenn sich E-Werke Frastanz diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für Leistungen, die E-Werke Frastanz nicht selbst erbringt, sondern lediglich vermittelt, wie insbesondere Internetleistungen der Russmedia IT GmbH oder den Leistungen von vermittelten Pay-TV-Diensten. Mit diesen schließt der Kunde gesonderte Verträge zu gesonderten Bedingungen, die unabhängig von dem mit E-Werke Frastanz bestehenden Vertragsverhältnis bestehen. Für Kunden mit Behinderungen stehen diese AGB auf der Webseite www.ewerke.at in leicht lesbarer bzw. akustischer Version zur Verfügung.

1.2 Vertragsabschluss und Rücktritt

E-Werke Frastanz betreibt ein Kabelnetz, welches ein elektronisches Kommunikationsnetz i.S. des Telekommunikationsgesetzes darstellt. Bevor der Kunde durch einen Vertrag gebunden ist, wird E-Werke Frastanz ihm die gesetzlich geforderten Informationen in einem leicht herunterladbaren Dokument übersenden bzw. falls der Kunde keine E-Mail-Adresse besitzt auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen und gleichzeitig eine Vertragszusammenfassung auf selbe Art und Weise zukommen lassen, die die wichtigsten Informationen gemäß § 129 Telekommunikationsgesetz 2021 enthält.
Sobald der Kunde auf dieser Grundlage die Leistungen bestellt, wird E-Werke Frastanz ihm eine Auftragsbestätigung übermitteln, mit deren Zugang der Vertrag geschlossen ist. Der Vertrag ist auch geschlossen, wenn E-Werke Frastanz dem Kunden den Zugang zum Kabel-TV tatsächlich freigibt. Für die Berechnung der Fristen der Mindestvertragsdauer und des Zeitraums des Kündigungsverzichts gilt in allen Fällen, in denen keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, der Tag der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder § 3a KSchG (Konsumentenschutzgesetz).
Findet der Kontakt zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden, der Verbraucher ist und E-Werke Frastanz auf elektronischem Weg statt, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu. Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, kann das auf der Webseite www.ewerke.at befindliche Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Kunde kann das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf genannter Webseite elektronisch ausfüllen und übermitteln. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, übersendet E-Werke Frastanz unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs.

1.3 Erklärungen von Mitarbeitern
Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von E-Werke Frastanz haben keine Vollmacht für E-Werke Frastanz rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

1.4 Dauer, Kündigung, Auflösung und Sperre
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in jedem Fall 12 Monate, berechnet ab dem Monat des Vertragsbeginns. Wechselt der Kunde das Produkt, gilt die Mindestlaufzeit ab dem Wechsel wiederum für die genannte Mindestlaufzeit. Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, wird E-Werke Frastanz den Kunden über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren.
Sogenannte Testaktionen haben eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten zuzüglich der Testphase. Zum Ablauf der Testphase steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen.

E-Werke Frastanz ist entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Vertragsauflösung zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt. Die Auflösung lässt den Anspruch von E-Werke Frastanz auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Wahlweise ist E-Werke Frastanz auch zur Sperre der Dienste berechtigt.

Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die E-Werke Frastanz zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.

2. LEISTUNGEN
2.1 Leistungen von E-Werke Frastanz

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den im Einzelfall gesondert getroffenen, sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien.

Die Bereitstellung der Kabel-TV-Leistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung genannten vereinbarten Frist. Die Einhaltung der vereinbarten Frist setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen für den Anschluss rechtzeitig geschaffen hat.

2.2 Störungsbehebung

Störungen der Kabel-TV-Leistungen, welche von E-Werke Frastanz zu verantworten sind, werden innerhalb von zwei Wochen behoben, sofern der Behebung nicht Gründe entgegenstehen, die nicht im Verantwortungsbereich von E-Werke Frastanz stehen.
Der Kunde hat E-Werke Frastanz bei der Lokalisierung des Störungs und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und E-Werke Frastanz oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Werden E-Werke Frastanz bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde E-Werke Frastanz den dadurch entstandenen Aufwand (in Höhe der Kosten laut letztgültiger Entgeltbestimmung) zu ersetzen.

2.3 Mitwirkung des Kunden
Der Betrieb und die Wartung der Anlage ab dem Hausübergabepunkt sind im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden. Falls erforderlich stellt der Kunde sämtliche für die reibungslose Installation notwendige technischen Voraussetzungen auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.

2.4 Leitungsrechte
Ist der Kunde Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft, für welche ein oder mehrere Anschlüsse hergestellt werden sollen, erteilt er für sich und seine Rechtsnachfolger E-Werke Frastanz das Recht zur Verlegung der für den Betrieb der Anlage und den Anschluss weiterer Kunden erforderlichen Kabel und Installationen in einem für den Kunden zumutbaren Ausmaß. Zum Zweck der Wartung oder Erneuerung der Anlage sind die Mitarbeiter von E-Werke Frastanz und deren Beauftragte zum Betreten der Liegenschaft berechtigt. Diese Rechte werden befristet für die Dauer des Bestandes der von E-Werke Frastanz betriebenen Anlage eingeräumt. Die Beendigung des mit E-Werke Frastanz bestehenden Vertrages lässt die Rechtseinräumung unberührt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Beseitigung. Sollte eine Verlegung der Kabel aufgrund baulicher Maßnahmen erforderlich sein, wird diese von E-Werke Frastanz vorgenommen. Mit der Errichtung, Wartung und Verlegung von Installationen verbundene Kultur- und Gebäudeschäden sind von E-Werke Frastanz zu ersetzen. Bei sämtlichen Maßnahmen ist unter möglichster Schonung des Liegenschaftseigentums vorzugehen. Eingriffe in das Kabelnetz dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten von E-Werke Frastanz durchgeführt werden.

2.5 Übertragung der Rechte und Pflichten
Kunden sind nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Im Fall des Wechsels des Wohnsitzes hat der Kunde die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis aufzukündigen.
E-Werke Frastanz ist berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten einem Dritten insbesondere einem Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. zu überbinden. E-Werke Frastanz wird den Kunden hiervon verständigen.

3. ENTGELTBESTIMMUNGEN
3.1 Preise und Abrechnung, Entgeltänderungen

Die Entgelte ergeben sich vorbehaltlich einer von den Vertragsteilen gesondert abgeschlossenen Vereinbarung aus den Preislisten von E-Werke Frastanz, welche auf der Webseite www.ewerke.at veröffentlicht sind. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ist der Kunde gleichzeitig Stromabnehmer der E-Werke Frastanz, ist E -Werke Frastanz berechtigt, die Entgelte für die Kabel-TV-Leistungen gemeinsam mit der Stromabrechnung zu fakturieren und gemeinsam mit den monatlichen Teilbetragszahlungen einzuziehen.
Die Entgelte werden entsprechend dem mit dem Kunden jeweils gesondert vereinbarten Abrechnungsmodus verrechnet. Mangels einer derartigen Vereinbarung werden die Teilzahlungsbeträge jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt. Die Vereinbarung der Abrechnungsart erfolgt schriftlich.
Die Zahlung erfolgt bar oder im Bankeinzugsverfahren bis zum siebten des Folgemonats.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen binnen sechszehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. E-Werke Frastanz ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für den Fall des Verzuges kommen für beide Vertragsparteien Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. zur Anwendung.

3.2 Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben. E-Werke Frastanz wird Verbraucher auf dem Rechnungsformular auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Sollten sich die Einwendungen des Kunden aus Sicht von E-Werke Frastanz als unberechtigt erweisen, ist der Kunde binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme von E-Werke Frastanz bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen berechtigt, das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Erhebt der Kunde die Einwendungen nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnung. Ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.

Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme von E-Werke Frastanz, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom RegulierungsGmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben.

E-Werke Frastanz behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, TK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) der Entgelte vor. Ist der Kunde Verbraucher, darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der E-Werke Frastanz abhängig ist oder nicht für Leistungen verlangt wird, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei einer Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Bei der Änderung von Entgelten ist ein Kündigungsrecht des Kunden dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisl ste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. E-Werke Frastanz ist jedenfalls zur Anpassung der Preise entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder des an dessen Stelle tretenden Index berechtigt.

Sofern nicht anders vereinbart ergibt sich der Umfang der Entgeltanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2020 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses:

– Entgelterhöhung: 1. Februar bis 31. Mai.
– Entgeltreduktion: immer am 1. Februar.

4. GEWÄHRLEISTUNG
4.1 Gewährleistung und Schadenersatz

E-Werke Frastanz verpflichtet sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Betrieb und zur Wartung der Kabel-TV-Anlage samt dazugehörigem Netz in der Dienstqualität laut den veröffentlichten Leistungsbeschreibungen. Dabei stellt E-Werke Frastanz entsprechend den technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ein möglichst umfangreiches Programmangebot in der technisch möglichen Qualität zur Verfügung. Der aktuelle Umfang des Angebotes wird dem Kunden vor Vertragsabschluss sowie auf Anfrage und auf der Website www.ewerke.at bekannt gegeben. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme bestimmter Programme in das Programmpaket. Ebenso steht es E-Werke Frastanz bei Vorliegen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen offen, bestimmte Programme aus dem Programmpaket auszuscheiden, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Das jeweilige Programmpaket kann vom Kunden nur als Ganzes bezogen werden.

E-Werke Frastanz betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind.

Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Kabel-TV-Dienstleistungen kommen. E-Werke Frastanz haftet für Schäden aus derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht in ihrer Sphäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.

5. DATENSCHUTZ
5.1 Informationen gem. § 166 TKG 2021

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2021 verpflichtet sich E-Werke Frastanz Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden und Verrechnung der Entgelte. Soweit E-Werke Frastanz gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird E-Werke Frastanz dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

E-Werke Frastanz wird aufgrund §§ 160 Abs 3 Z 5 und 166 TKG 2021 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und zu verarbeiten:
Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformationen, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem. § 166 Abs 3 TKG von E-Werke Frastanz spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

5.2 Verwendung von Daten zu Vermarktungszwecken
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass seine Verkehrsdaten gem. § 165 Abs 2 TKG 2021 zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten von E-Werke Frastanz sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen. Der Kunde erklärt sich einverstanden, von E-Werke Frastanz Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services von E-Werke Frastanz sowie von den in den Vertragsunterlagen angeführten Geschäftspartnern von E-Werke Frastanz in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei E-Werke Frastanz. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. E-Werke Frastanz wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen. Diese Regelung gilt gegenüber Verbrauchern nur in dem Ausmaß, als die konkreten Geschäftspartner namentlich bekannt gegeben wurden.

6. BESONDERE BESTIMMUNGEN UND STREITBEILEGUNG
6.1 Private Nutzung

Das Programmpaket steht dem Kunden sowie den in seinem Haushalt lebenden Personen und Gästen ausschließlich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Jede gewerbliche Verwendung, auch im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch E-Werke Frastanz. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Programme, welche für Personen unter 18 Jahren nicht geeignet sind, von diesen nicht konsumiert werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses dar und berechtigt E-Werke Frastanz zur Sperre und außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

6.2 Rechte an gelieferter Hardware
Sind für die Inanspruchnahme der bestellten Leistungen von E-Werke Frastanz zusätzliche technische Geräte und Anlagen dem Kunden von E-Werke Frastanz laut Bestellbestätigung zur Verfügung zu stellen (insbesondere CI+Modul, Smartcard, Boxen), räumt E-Werke Frastanz, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, dem Kunden ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an dieser Hardware ein, welches gleichzeitig mit dem Ende des Vertrages mit E-Werke Frastanz beendet wird. Die Hardware, welche vom Kunden die Dauer des Vertrages über pfleglich und sorgsam zu behandeln ist, ist in weiterer Folge vom Kunden an E-Werke Frastanz zurückzugeben.

6.3 Pay-TV Dritter

E-Werke Frastanz stellt dem Kunden das Kabel-TV-Netz zum Bezug von Pay-TV-Leistungen Dritter zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Leistungen kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Anbieter des Pay-TV-Programmes zustande, für welches die allgemeinen Vertragsbedingungen des Dritten gelten.

6.4 Telekommunikationsgesetz, Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2021) der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde wird versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Meinung zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
E-Werke Frastanz ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden innerhalb von einem Monat ab Erhalt der schriftlichen Stellungnahme durch E-Werke Frastanz auf den Rechnungseinspruch oder die sonstige Beschwerde des Kunden eingebracht werden. Das für diesen Antrag erforderliche Verfahrensformular und nähere Informationen über den Ablauf, die Voraussetzungen und etwaigen Kosten des Streitbeilegungsverfahrens finden sich unter https://www.rtr.at/schlichtungsstelle/.

6.5 Änderungen der AGB
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungsbeschreibung können von E-Werke Frastanz entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite www.ewerke.at abrufbar. Auf Wunsch wird dem Kunden eine schriftliche Ausfertigung zugesandt.
Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Für alle Änderungen gilt § 132 TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz 2021). Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch E-Werke Frastanz an dem Tag der Kundmachung der Änderungen angewandt werden. Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich begünstigt, erfolgt eine Kundmachung der Änderungen den Kunden gegenüber mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen. In diesem Fall wird E-Werke Frastanz die Änderungen Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung in ihrem wesentlichen Inhalt zusammengefasst in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, gesondert mitteilen. Die Änderungen werden zu dem in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt, frühestens allerdings nach einer dreimonatigen Frist ab Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde kann den jeweiligen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos kündigen, womit der jeweilig betroffene Vertrag mit Inkrafttreten der Änderungen endet und bis dahin die bisherigen Vertragsbestimmungen und Entgelte gelten. Kündigt der Kunde nicht, werden die Vertragsänderungen zum bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eingetretenen Folgen in der an ihn gerichteten Mitteilung besonders hingewiesen.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht.

7.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des für Feldkirch sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

7.3 Schriftform für Mitteilungen des Kunden

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für Verbraucher.

7.4 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift E-Werke Frastanz umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird E-Werke Frastanz diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

7.5 Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung des übrigen Inhaltes unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer gegenüber Verbrauchern – eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Frastanz, 01.03.2023

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